Satzung der Alzheimer Gesellschaft Melle e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Melle“

  2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz„eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“

  3. Er führt den Namenszusatz „Selbsthilfe Demenz“.

  4. Er hat seinen Sitz in Melle.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  6. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.“ und im Landesverband „ Niedersachsen“

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt die Förderung öffentlicher Gesundheitspflege. Er entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimerschen Krankheit oder von anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligten ein. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung von der unantastbaren Würde des Menschen mit Handicap.

  2. Der Verein will insbesondere:
  • Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die Alzheimersche Krankheit oder andere fortschreitende Demenzerkrankungen fördern,

  • Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anregen und bereits bestehende Strukturen  zu unterstützen,

  • Krankheitsbewältigung bei Menschen mit Demenz und die Hilfe zur Selbsthilfe bei Angehörigen fördern,

  • Kranken und Betreuenden emotionale Unterstützung  geben

  • Medizinische, therapeutische und materielle Hilfen zur Entlastung schaffen,

  • Freizeitmaßnahmen und Urlaubsfahrten initiieren und unterstützen

  • Förderung der Präventionsarbeit

  • Generationsübergreifend wirken

  • Zusammenarbeit mit Selbsthilfeorganisationen und der Wohlfahrtspflege im örtlichen Sozialraum pflegen

  • neue Betreuungsformen anregen, unterstützen und erproben

  • Verbreitung sich bewährender Betreuungsformen unterstützen

  • örtliche/regionale Zusammenkünfte, Vorträge und Fachtagungen veranstalten

  • finanzielle Mittel zur Förderung der Vereinsziele erschließen

  • im Landesverband der Deutschen Alzheimer Gesellschaft und im Bundesverband mitarbeiten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden. Der Anspruch auf  Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB  bleibt davon unberührt.

  7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 § 4 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

  2. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

  3. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Tod;

    b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung ist nur gültig, wenn sie schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt wurde;

    c) durch Streichung. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    d) durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstands. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet endgültig.

    e) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluß. 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1.  Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung (§ 7)

    b) der Vorstand (§ 8)

    c) die Arbeitsausschüsse (§ 11)


 
§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Wahl des Vorstandes

    b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

    c) Beschlußfassung über den Vereinshaushalt

    d) Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer

    e) Entlastung des Vorstandes

    f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    g) Bildung von Arbeitsausschüssen

    h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

    i) Beschlußfassung über Anschluß an andere Organisationen

    j) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins

    k) Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes. Anzahl und Dauer der Amtsperiode richtet sich nach der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft 
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und von ihm/ihr geleitet.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidrittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung abzusenden.

  4. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.

  5. Die Mitglieder, die anwesend sind, erhalten je eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragungen an andere Mitglieder zu einer bestimmten Mitgliederversammlung sind möglich, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei übertragene Stimmen haben.

  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen Angehörige angehören. Auch professionelle und ehrenamtliche Betreuer sowie wissenschaftliche Fachleute können gewählt werden. Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand bleibt über die Dauer von drei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 9 Niederschriften

  1. Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der Beiräte mit besonderen Aufgaben betrauen.

  2. Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.

  3. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, faßt der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Der im schriftlichen Verfahren gefaßte Beschluß ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.

 

§ 11 Arbeitsausschüsse

  1. Der Verein kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Berücksichtigung und Bewertung der Arbeit in den Arbeitsausschüssen erfolgt durch den Vorstand, im Streitfall durch die Mitgliederversammlung.

§ 12 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Jeder Betroffene hat ein Recht auf:

    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;

    b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;

    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;

    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

  3. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises  aus dem Verein hinaus.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Alzheimer Gesellschaft“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

Melle, im Oktober 2018

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